Software as a Service
Was vertraglich vom Anwalt geregelt werden sollte
Das Thema Software as a Service, kurz SaaS genannt, ist eine Form des Cloud-Computing. Dessen Bedeutung wächst immer noch ständig, so dass auch die Nutzung von Software as a Service zunehmend wichtiger wird. Dabei handelt es sich um Software, die nicht mehr in der eigenen Umgebung genutzt wird. Die Software sowie die dazugehörige IT-Infrastruktur werden von einem externen Dienstleister betrieben. Der Nutzer greift dann über das Internet darauf zu. Dieses System bietet u.a. wegen der vergleichsweise niedrigeren Anschaffungs- und Wartungskosten beachtliche Vorteile. Jedoch können auch die damit verbundenen Risiken nicht außer Acht gelassen werden, wie z.B. Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Software sowie Datenschutz und Datensicherheit. Hierbei ist eine präzise vertragliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten durch einen Anwalt enorm hilfreich, um zukünftigen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
Zunächst ist zu klären, welche Leistungen zu erbringen sind. Dies dient zum einen der Konkretisierung der jeweiligen Ansprüche. Hierbei gilt es, eine möglichst genaue Beschreibung vorzunehmen. Zum anderen dient die Leistungsbeschreibung aber auch der Einordnung des SaaS-Vertrages in einen der Vertragstypen des BGB, um so den rechtlichen Rahmen zu bestimmen und die gegenseitigen Pflichten z.B. bei Leistungsstörungen und Kündigung definieren zu können. Unter Heranziehung der Grundsätze, die für ASP-Verträge (Application Service Providing) entwickelt wurden, können auch SaaS-Verträge als Mietverträge eingestuft werden. Weitere Leistungspflichten, die keinen mietrechtlichen Bezug haben, wie z.B. das Bereitstellen von Updates, werden dann je nach Art der zu erbringenden Leistung separat als Dienst- oder Werkvertrag behandelt, wobei die jeweils für diese Vertragstypen typischen Rechtsfolgen gelten. Insoweit handelt es sich um einen zusammengesetzten Vertrag. Im Falle von auftretenden Problemen ist die rechtliche Einordnung von erheblicher Bedeutung, da sich daraus unterschiedliche Rechtsfolgen für die Parteien ergeben. Auf Grund der vorgenommenen Bewertung von SaaS-Verträgen als Mietvertrag ergibt sich die Notwendigkeit, die Verfügbarkeit des Services möglichst genau zu beschreiben. Dies kann sowohl in der Leistungsbeschreibung als auch in einem Service-Level-Agreement geschehen.
Fehlt dies allerdings, so besteht die Gefahr, dass der Nutzer eine „Mietminderung“ geltend macht, da der Gebrauch der Mietsache, also der Software, während der gesamten Vertragslaufzeit zu gewähren ist. Technisch bedingte Ausfallzeiten würden als Sachmangel qualifiziert und zur Minderung berechtigen. Gleiches gilt für die Perfomance und die Reaktionszeiten bei Störungsmeldungen.
Insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Services lohnt sich eine genaue Ausgestaltung des Inhalts und des Gegenstandes der Verfügbarkeit. Dabei sind unter anderem Fragen über notwendige Wartungsarbeiten, z.B. während der Installation von Updates, oder solche nach der Bestimmung der Verfügbarkeit durch bestimmte Messmethoden oder Dokumentationspflichten zu klären. Auch die Frage, welche Mängel die Software aufweisen darf, um noch als verfügbar zu gelten, oder welche Sanktionen im Falle eines Ausfalles gelten, bedürfen einer vorherigen Klärung. Zu beachten ist außerdem, dass diese Regelungen auch der AGB-Kontrolle unterliegen. Sollte die vereinbarte Klausel als nicht transparent oder etwa überraschend sein, so kann dies zur Unwirksamkeit führen. Es ist also darauf zu achten, dass die Fälle, in denen die Verfügbarkeit nicht gewährleistet sein muss, sorgfältig gewählt werden.
Auf gleiche Weise sollten Regelung Eingang in den Lizenzvertrag finden, die sich mit der Performance der Software befassen. Hierzu zählen insbesondere Klauseln, die sich mit der Reaktionszeit des Systems sowie deren Dokumentation befassen. Denn die Zahl der Zugriffe auf den Server, die Datenmenge und auch die jeweils genutzte Bandbreite der Internetverbindung können hierauf erheblichen Einfluss haben. Konflikte sollten Daher bereits im Vorfeld durch eine detaillierte Regelung vermieden werden. Ebenso empfiehlt sich eine angemessene Regelung zu Reaktionszeiten und den Fristen zur Fehlerbehebung, falls kein Totalausfall der Software vorliegt. Insgesamt handelt es sich doch um ein vergleichsweise komplexes Thema, so dass es sich lohnt, einen qualifizierten Anwalt für Software Lizenzrecht zu Rate zu ziehen.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, April 2013 · Berlin