Markenrecht
Hilfreiches vom Anwalt für Markenrecht in Berlin
Das Markenrecht als Teil des gewerblichen Rechtsschutzes schützt Ihr geschäftliches Kennzeichen vor Nachahmung, Verwechslung oder Fälschung. Die Marke, also das individuelle und rechtlich geschütztes Zeichen, unter dem Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen am Markt anbieten, um sie von den Angeboten der Konkurrenz abzugrenzen, kann aus Wörtern, Bildern, Wort-Bild-Kombinationen oder auch Melodien bestehen. Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht berät Sie gerne bei der Auswahl der für Sie passenden Marke. Er erstellt mit Ihnen ein passendes Konzept, um Ihre Marke zu schützen und die unverwechselbare Wertschätzung Ihrer Produkte zu gewährleisten.
Von der Beratung über die Eintragung einer Marke bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die unberechtigte Benutzung finden Sie Unterstützung von unserem Anwalt für Markenrecht. Wir werden dabei sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich für Sie tätig. Auch wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten haben, sind Sie bei uns an der richtigen Stelle.
Sie erreichen Ihren Rechtsanwalt für Markenrecht unter der Telefonnummer +49 30 23630095 oder über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Auch die Form kann eine Marke sein
Auch die Form kann eine Marke sein
Der Fall Capri-Sonne
Im Markenrecht versteht man unter eine Marke die Kennzeichnung eines Produktes oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr, um sie von Produkten oder Dienstleistungen anderer Anbieter abzugrenzen und so das eigene Produkt unverwechselbar am Markt zu platzieren. Hierzu können sich Unternehmen der verschiedensten Markenformen bedienen. Neben des klassischen Wortmarken oder Bildmarken gibt es Wort-Bild-Marken, Klangmarken und theoretisch sogar Geruchsmarken. Auch die Formmarke ist eine im Markenrecht anerkannte Marke. Hierbei verleiht der Markeninhaber seinem Produkt oder der Verpackung eine derart einmalige und unverwechselbare Form, dass sie der geschäftliche Verkehr ausschließlich mit den Produkten dieses einen Unternehmens gedanklich in Verbindung bringt.
So hat es auch die Herstellerin des Fruchtsaftgetränks Capri-Sonne getan, die ihre Säfte seit den 1960er Jahren in einem Standbeutel auf den Markt bringt. Dabei sehen rund 65% der Verbraucher in der Form dieser Standbeutel eine Marke. Ein Konkurrenzunternehmen hat nun ebenfalls Fruchtsaft in Standbeuteln angeboten, wogegen sich die Herstellerin der Capri-Sonne gerichtlich zur Wehr gesetzt hat. Das OLG Köln hat ihr nun Recht gegeben. Das Kriterium, dass eine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegen muss, sah da Gericht als erfüllt an. Zwar muss dies bei reinen Formmarken besonders kritisch geprüft werden. Allerdings seien die Standbeutel nicht branchenüblich sondern in der betreffenden Branche einzigartig.
Hierbei sei einzig auf die Branche der flüssigen Lebensmittel abzustellen, so dass es auf die Verwendung von Standbeutel für andere Lebensmittel wie z.B. für Salamis nicht ankommt. Darüber hinaus ist für Formmarken ein deutlicher höherer Zuordnungsgrad erforderlich. Die Verkehrsdurchsetzung muss auch eingetragen sein. Allerdings liegt der üblicherweise als ausreichen angesehen Zuordnungsgrad bei 50%, der hier mit 65% problemlos erreicht wurde. Das Gericht berücksichtigte in der vorliegenden Entscheidung zwar auch den Umstand, dass die Konkurrentin auf ihrem Standbeutel auch ihr eigenes Logo platziert hatte und somit auch für den maßgeblichen Gesamteindruck berücksichtigt werden musste. Die jahrzehntelange Alleinstellung der Herstellerin von Capri-Sonne durch Nutzung dieses Standbeutels führte jedoch im Ergebnis dazu, dass der Verkehr diese Form als eigenständiges Kennzeichnungsmittel verstehe, was durch den hohen Zuordnungsgrad bestätig würde. Davon ausgehend ordnete das OLG Köln die Verwechslungsgefahr in diesem Fall als sehr hoch ein und untersagte dem Konkurrenzunternehmen die weitere Nutzung des Standbeutels für Ihre Waren. Bevor auch Sie eine Abmahnung erhalten, fragen Sie Ihren Anwalt für Markenrecht. In unserer Kanzlei stehen wir Ihnen kompetent und zuverlässig zur Seite und beraten Sie zu allen Fragen rund um Ihre Marke. Beraten Sie sich lieber vorher mit Ihrem Rechtsanwalt für Markenrecht, bevor Sie eventuell, wie im vorliegenden Fall, Ihr gesamtes Produkt kostspielig neu verpacken müssen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Januar 2016 · Berlin
Ein-, Aus-, Durchfuhr
Ein-, Aus-, Durchfuhr
Wann liegt eine Benutzung nach dem Markenrecht vor
Angemeldete Marken unterliegen für einen Zeitraum von fünf Jahren einer sog. Schonfrist, innerhalb der eine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht nachgewiesen werden muss. Nach Ablauf dieser Benutzungsschonfrist muss der Inhaber einer eingetragenen Marke jedoch nachweisen können, dass er diese Marke auch tatsächlich benutzt und sie nicht nur aus anderen Gründen, wie z.B. die Blockade der Marke für andere Marktteilnehmer, angemeldet hat.
Der Nachweis der Benutzung kann auf verschiedenen Arten und Weisen erfolgen. So sollte Geschäftskorrespondenz, Angebote, Rechnungen, Werbematerial u.a. mit der Marke gekennzeichnet sein. Auch die unter der Marke vertriebene Ware oder Dienstleistung selbst sollte möglichst mit der Marke gekennzeichnet sein, ein Nachweis hierüber mittels Belegen möglich sein. In rechtlicher Hinsicht wird dies in einigen Fallkonstellationen relevant. So kann ein Konkurrent z.B. einen Antrag auf Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung stellen. Auch im Fall der Geltendmachung des eigenen Markenrechts kann ein potentieller Verletzer die Nichtbenutzung entgegenhalten, so dass der Inhaber diese in einem möglichen Rechtsstreit nachweisen muss. Mit der Frage, wann eine solche rechtserhaltende Benutzung (noch) vorliegt, haben sich in der Vergangenheit schon vielfach Gerichte befasst. Nun wurde dem BGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die reine Durchfuhr von markenmäßig gekennzeichneten Waren durch die Bundesrepublik schon als Benutzung genüge, um den Schutz der Marke auch weiterhin aufrechtzuerhalten. Die Antwort lautet, dass ernsthafte Benutzungshandlungen nachzuweisen seien, die sich an den Umständen der wirtschaftlichen Verwertung der Marke im geschäftlichen Verkehr beurteilen. Im Falle einer bloßen Durchfuhr von markenmäßig gekennzeichneten Waren liege nach Ansicht der Richter gerade keine wirtschaftliche Verwertung im Inland vor.
Anders liegt der Fall bei im Inland hergestellten Waren, die lediglich für den Export bestimmt sind. Zwar werden auch diese Waren nicht im Inland vertrieben und somit im klassischen Sinne nicht hier wirtschaftlich verwertet. Allerdings stellt das Gesetz hier eindeutig klar, dass „auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland“ als rechtserhaltende Benutzung genügt, wenn „die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind“, § 26 Abs. 4 MarkenG. Dabei ist es für den Erhalt des Markenschutzes unerheblich, ob der Abnehmer im Ausland ein Tochterunternehmen des inländischen Produzenten ist oder aber um ein außenstehendes Unternehmen. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Ware vor ihrem Export bereits im Inland in den Verkehr gebracht worden ist oder nicht. Derartige Anforderungen sind im Gesetzestext nicht enthalten. Hinsichtlich der Einfuhr sollte die wirtschaftliche Verwertung, d.h. das Inverkehrbringen der Ware dann auch im Inland erfolgen. Die bloße Lagerung im Inland genügt wohl nicht, um den Markenschutz zu erhalten.
Wichtig für die Inhaber einer eingetragenen Marke ist es jedoch immer, dass sie die Benutzung ihrer Marke im Zweifelsfall nachweisen können. Dabei sind sowohl die Herkunft als auch die Ernsthaftigkeit der Benutzung nachzuweisen. Es ist daher ratsam, diese Dokumentation bereits frühzeitig zu beginnen und laufend fortzuführen. Sieht sich der Markeninhaber in einem Prozess erst einmal mit der Anforderung konfrontiert, die Benutzung nachzuweisen, kann eine Rekonstruktion schwierig werden.
Ihr Anwalt für Markenrecht steht Ihnen hierbei gerne beratend zur Seite. Wenden Sie sich in allen Fragen rund um das Markenrecht vertrauensvoll an uns – Ihre Kanzlei zum Thema Markenrecht.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Juli 2015 · Berlin
Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Anwalt für Markenrecht in Berlin
Über das folgende Formular können Sie direkt einen Beratungstermin mit unserem Anwalt für Markenrecht in der Kanzlei in Berlin vereinbaren. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Nach der Kontaktaufnahme senden wir Ihnen umgehend eine Terminbestätigung oder melden uns zwecks Rückfragen. Natürlich können Sie uns auch gerne telefonisch unter +49 30 23630095 oder per E-Mail erreichen.