Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz
Ein wissenswerter Artikel aus dem Wettbewerbsrecht
Geistige Schöpfungen werden im deutschen Recht durch mehrere Vorschriften geschützt. Während zwar reine Ideen als solche nicht schutzfähig sind, bietet z.B. das Urheberrecht vielfältigen Schutz für eine große Bandbreite von Werken wie z.B. Filme, Literatur und Musik. Über das nunmehr umbenannte Designgesetz, werden Designs geschützt. Im geschäftlichen Verkehr finden Unternehmenskennzeichen und Warenzeichen – also Marken – Schutz über das Markengesetz. Technische Erfindungen werden als Patente geschützt. Weitere Informationen zum Marken- und Patentschutz stellt Ihnen unserer Rechtsanwalt für Markenrecht auf der verlinkten Seite zur Verfügung.
Dazu muss es sich zunächst einmal um eine Nachahmung im Sinne des UWG handeln. Dies ist dann gegeben, wenn der Nachahmende Kenntnis vom Original hat. Denn nur wer dieses kennt, kann es denklogisch auch nachahmen. Andernfalls würde es sich um eine Parallelkreation handeln. Darüber hinaus muss das Original eine gewisse Bekanntheit erlangt haben, um in den Genuss des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes zu fallen.
Doch auch wenn bestimmte Dinge nicht unter diese Vorschriften fallen, können Nachahmungen von Produkten durch das Wettbewerbsrecht geschützt werden. Dieser wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz ist in § 4 Nr. 9 UWG gesetzlich normiert. Er wird immer dann bedeutend, wenn keines der vorgenannten Schutzrechte greift. Das kann verschiedene Ursachen haben. So kann es für den Urheberrechtschutz an der notwendigen Schöpfungshöhe, für den Marken-, Patent- und Designschutz an der erforderlichen Eintragung fehlen. In all diesen Fällen besteht die Möglichkeit, über das Wettbewerbsrecht den gleichen Schutzumfang zu erreichen. Da im Grundsatz im Wettbewerbsrecht jedoch Nachahmungsfreiheit besteht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um das Nachahmungsverbot auszulösen.
Hierzu ist beispielsweise der Vertrieb einer bestimmten Stückzahl als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Auf die Bekanntheit des Herstellers bzw. des Produktes kommt es dabei nicht an und auch nicht darauf, ob das Produkt ausschließlich lokal in Berlin, bundesweit oder auf der ganzen Welt bekannt ist. Das Original sollte jedoch über eine bestimmte Eigenart verfügen, um wettbewerbsrechtlich geschützt zu sein. Andernfalls würde die grundsätzlich gewährte Nachahmungsfreiheit unterlaufen. Es sollte einen erkennbaren Unterschied zu vergleichbaren Produkten am Markt geben. Weitere Voraussetzung ist eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den Produkten. Die Rechtsprechung stellt hier auf den Gesamteindruck der Produkte ab und lässt dabei Abweichungen einzelner Merkmale zu, solange der Gesamteindruck eine Ähnlichkeit vermittelt.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um eine Nachahmung. Der Hersteller des Originals kann sich gegen die Nachahmung seines Produktes jedoch nur zur Wehr setzen, wenn weitere gesetzlich geregelte Voraussetzungen alternativ hinzutreten. Die Nachahmung müsste dann entweder zu einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft führen oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzen oder beeinträchtigen. Auch wer die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat, kann vom Hersteller des Originals auf Unterlassen in Anspruch genommen werden und haftet zudem für die Kosten einer Abmahnung. Möchten Sie gegen Nachahmer Ihres Produktes vorgehen? Haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Ihnen eine wettbewerbsrechtliche Nachahmung vorgeworfen wird? Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Dann sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt für Wettbewerberecht in unserer Kanzlei in Berlin und lassen Sie sich ausführlich beraten.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Dezember 2014 · Berlin