Unterlassungserklärung abgegeben
Was kommt danach?
Es geht leicht, die Technik macht es möglich: Viele verwenden immer noch fremde Fotos, veröffentlichen also im Internet Fotos, von denen sie weder Urheber sind noch eine entsprechende Erlaubnis des Urhebers haben. Insbesondere im Bereich des E-Commerce werden leichtfertig Produktfotos ohne die entsprechende Genehmigung verwendet, sei es als Privatanbieter oder auch als Gewerbetreibender.
So geschah es auch einer Verkäuferin von Sammelfiguren auf eBay. Wegen der unberechtigten Verwendung urheberrechtlicher geschützter Bilder wurde sie abgemahnt und verpflichtete sich in einer Unterlassungserklärung dazu, die Fotos zukünftig nicht mehr zu verbreiten, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten. Obwohl sie die Fotos anschließend in ihrem Account löschte, tauchten dieselben Bilder auch weiterhin unter der Rubrik „beendete Auktionen“ bei eBay auf. Die Verkäuferin wurde erneut abgemahnt und auch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung in Anspruch genommen. Nachdem die ersten zwei Instanzen die Verkäuferin noch nicht zur Zahlung der Vertragsstrafe verurteilten, ist der BGH zu einer anderen Ansicht gelangt. Ihm zufolge sei die abgegebene Erklärung auch anhand des Parteiwillens auszulegen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Urheber nicht nur ein Interesse daran hat, die Verletzungshandlung zukünftig zu unterlassen, sondern auch den Verletzungszustand, also die bereits verbreiteten Fotos, zu beseitigen. Demnach steht eine fortdauernde Beeinträchtigung einer künftigen Zuwiderhandlung gleich. Der Verletzer des Urheberrechts müsse über das eigene Löschen hinaus auch alle Maßnahmen ergreifen, um bereits veröffentliche Bilder wieder dem öffentlichen Zugang zu entziehen. Dabei soll er auch im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einwirken, um den Verletzungszustand zu beenden.
Die Verkäuferin hätte sich in diesem konkreten Fall also an eBay wenden müssen und die Löschung aller, in irgendwelchen Rubriken noch vorhandene Bilder verlangen sollen. Hätte sich eBay geweigert, so wäre sie zumindest ihrer Pflicht nachgekommen, alles Mögliche zu versuchen, so dass sie dann nicht mehr für ein etwaiges Verschulden Dritter, wie in diesem Fall der Internetplattform. Um in einem eventuellen Rechtsstreit das Einwirken auf Dritte nachzuweisen, sollte eine derartige Löschungsaufforderung immer schriftlich erfolgen. Für Abgemahnte, die eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgegeben haben, bedeutet dies, dass sie sich zunächst einmal einen Überblick darüber verschaffen, an welchen Stellen die urheberrechtlich geschützten Werke überhaupt auftauchen und wer dies weiterhin zu verantworten hat. Wenn sich der Abgemahnte dann an diesen Dritten wendet, genügt wohl ein einfaches Anschreiben nicht aus, wenn der Dritte der Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt. Vielmehr sollte der Abgemahnte nachweisen können, dass seine Aufforderung eingegangen ist und notfalls einige Tage später nochmals auf die Löschung hinwirken, bis das urheberrechtlich geschützte Werk tatsächlich entfernt wurde.
Angesichts dieser möglichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Unterlassungserklärungen im Urheberrecht ist Abgemahnten die Hinzuziehung eines auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalts zu raten. Wir stehen Ihnen als Ihre Kanzlei sehr gerne zu diesen und zu allen anderen Fragen des Urheberrechts zur Verfügung. Scheuen Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind als Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht für Sie da.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Juli 2015 · Berlin