Werbeblocker mit Whitelist zulässig
Wie weit darf die Personalisierung gehen?
So sehr das Internet ein Segen ist, so kann es doch zumindest in Bezug auf die oft eingeblendete und erwünschte Werbung auch ein Fluch sein. Um sich der dauernden Überflutung mit Werbung zu entziehen, besteht die Möglichkeit, einen der vielfach angebotenen Werbeblocker zu installieren. Je nach Angebot und Ausgestaltung des Werbeblockers wird entweder sämtliche Werbung blockiert oder nur solche, die auf gesondert geführten sog. Blacklists angezeigt wird, die der Nutzer selbst erstellen kann. Bei diesen Blockern besteht in der Regel auch die Möglichkeit, sog. Whitelists zu führen, also einen Ausnahmefilter mit erlaubter und erwünschter Werbung festzulegen. Für diese Whitelists bieten die Anbieter der Webeblocker in der Regel die Möglichkeit, Werbung von Seitenbetreibern gegen ein Entgelt in die Whitelist mit aufzunehmen, so dass die Werbung trotz Blocker angezeigt wird. Diese Werbung muss dann jedoch im Regelfall bestimmte Kriterien erfüllen, wie z.B. Unauffälligkeit, keine bewegten Bilder etc. Für viele Webseitenbetreiber, die ihr Angebot im Internet hauptsächlich über Werbung finanzieren, kann die Aufnahme in eine Blacklist möglicherweise schwere wirtschaftliche Folgen haben. Daher haben sich in der Vergangenheit vielfach insbesondere Vermarkter von Werbung gegen die Aufnahme in die Blacklist von Werbeblockern gewehrt. Nach deren Auffassung stellt der Betrieb eines Werbeblockers einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.
In einer aktuellen Entscheidung aus München vertritt das dortige Landgericht jedoch eine andere Auffassung. Zunächst sei zwischen Werbeblocker und Werbevermarkter schon nicht das erforderliche Wettbewerbsverhältnis gegeben.
Auch sieht das Gericht in dem Werbeblockern keine gezielte Behinderung, da durch die entgeltliche Whitelist keine Verdrängung der Werbevermarkter vom Markt gewollt sei, sondern vielmehr wegen der Entgeltlichkeit der Whitelist die Vermarkter der Werbung als eigene Kunden benötigt würden. Im Übrigen ist die Blockade der Werbung nur mittelbar durch den Werbeblocker verursacht, da in erster Linie die Nutzer darüber selbständig entscheiden, ob und welche Werbung sie sehen möchten. Dem steht zwar nicht nur das Interesse der Werbevermarkter gegenüber, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit an auch weiterhin kostenlosen aber durch Werbung finanzierten Internetangeboten. In der Gesamtabwägung der verschiedenen Interessen ergibt sich aber, dass die Auswirkungen der Werbeblocker noch hinnehmbar seien und keine gezielte Behinderung darstellen.
Die vorliegende Entscheidung betrifft ausdrücklich den Fall, dass ein individuell konfigurierbarer Werbeblocker eingesetzt wurde. Bei Blockern, die pauschal sämtliche Werbung ausblenden und den Nutzern keine Möglichkeit der individuellen Einstellung bieten, ergibt sich eine andere Beurteilung. Als Ihr Anwalt für Wettbewerbsrecht beraten wir Sie gerne zu allen Themen des Wettbewerbsrechts. Wenn es um das Thema Werbung im Internet geht, stehen wir Ihnen gerne in jeder rechtlicher Hinsicht zur Seite, sei es beratend oder im Streitfall. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht auf.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Januar 2016 · Berlin