Werbung auf YouTube
Wo die Grenzen von Schleichwerbung und Product Placements liegen
Die Zahl der Abonnenten von YouTube-Kanälen steigt stetig. Einige Kanäle haben bereits mehrere Millionen Abonnenten, Tendenz weiter steigend. Da verwundert es nicht, dass YouTube vielfach als das „Fernsehen von Morgen“ bezeichnet wird. Die Vorteile liegen auf der Hand. Der einzelne Nutzer ist nicht mehr auf feste Sendezeiten angewiesen. In diesem Rahmen verspricht auch die Werbung, zunehmend lukrativer zu werden, ohne dass YouTube als Werbeformat wahrgenommen wird. Durch die vielfach selbst produzierten Videos wird die Authentizität von werbenden Aussagen noch gesteigert, was einen weiteren Anreiz für die Werbeindustrie schafft.
Insofern stellt sich die Frage, inwieweit das Verbot der Schleichwerbung auch auf YouTube anzuwenden ist. Nach dem Wettbewerbsrecht bzw. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer den werbenden Charakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert. Dies gilt für jedwede Art der Kommunikation, also auch für YouTube-Videos. Hinzukommt die Vorschrift des § 6 Telemediengesetz (TMG), wonach kommerzielle Kommunikation klar erkennbar sein muss. Da hierunter jede Form der Förderung der Steigerung des Absatzes zu verstehen ist, fallen auch Vorstellungen und Präsentation von Produkten in YouTube-Videos unter diese Vorschrift. Und auch nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist Schleichwerbung unzulässig, wobei Schleichwerbung hierin deutlich als Erwähnung von Waren, Marken oder Tätigkeiten des Herstellers in Sendungen definiert wird, wenn diese vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung als Werbung die Allgemeinheit hinsichtlich des werbenden Zwecks irreführen kann. Dies gilt besonders, wenn es gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
Dieses Verbot ist auch für YouTube-Videos anwendbar, da der Rundfunkstaatsvertrag auch für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt dem Fernsehen ähnlich sind und die vom Anbieter zum individuellen Abruf bereit gehalten werden, gilt. Schleichwerbung ist generell verboten, während das Product Placement, also die gekennzeichnete Erwähnung von Waren oder Marken, durch die Kennzeichnung trotz der tatsächlichen Vermischung von Programm und Werbung lediglich im Grundsatz nicht gestattet ist, weil die Gefahr der Manipulation des Zuschauers als geringer angesehen wird. Daher bestehen hierfür Ausnahmen. Unzulässig ist das Product Placement aber generell bei Sendungen für Kinder. Hier wird jede Person unter 15 Jahren erfasst. Und auch in Ratgeber- und Verbrauchersendungen bleibt das gezielte Platzieren von Produkten nach wie vor unzulässig. Sind YouTuber über das Alter ihrer Zielgruppe oder den Charakter ihrer Videos im Unklaren, hilft auch eine Kennzeichnung des Videos als „durch Produktplatzierung unterstützt“ nicht mehr.
Allerdings bleibt es den YouTubern unbenommen, zu besprechende oder zu verlosende Produkte auf eigene Rechnung zu kaufen. Solange die Hersteller die Produkte nicht kostenlos zur Verfügung stellen oder sonstige Zahlungen leisten, kann der Zuschauer davon ausgehen, dass die Vorstellung oder Verlosung einzig auf der redaktionellen Entscheidung des YouTubers beruhte. Für weitere Fragen zum Thema YouTube steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht zur Verfügung. Wir beraten Sie umfassend zu Ihrem Video und Ihrer Werbung. Wir helfen Ihnen gerne.
Rechtsanwältin Friederike Lemme, Dezember 2015 · Berlin